Wer eine Reise plant, denkt an vieles: Unterkunft, Anreise, Gepäck, vielleicht sogar schon die besten Restaurants am Zielort. Was dabei häufig übersehen wird – und dann überraschend auf der Rechnung auftaucht – ist die sogenannte Übernachtungssteuer. Auch wenn sie oft nur ein paar Euro kostet, sorgt sie immer wieder für Verwirrung.
In diesem Beitrag erklären wir Ihnen ganz genau, was die Übernachtungssteuer ist, wo sie gilt, wie sie berechnet wird, wer sie zahlen muss – und was Sie als Reisende unbedingt beachten sollten.
Was ist die Übernachtungssteuer – und warum gibt es sie überhaupt?
Die Übernachtungssteuer ist eine kommunale Abgabe, die Städte, Gemeinden und Kurorte von Gästen erheben, wenn sie in einem Beherbergungsbetrieb übernachten. Die Idee dahinter: Wer eine Stadt besucht, nutzt auch ihre Angebote – sei es die Altstadt, die Parks, Museen, Veranstaltungen oder die öffentliche Infrastruktur. Mit der Steuer soll ein kleiner Teil dieser Nutzungskosten durch die Gäste mitfinanziert werden.
Diese Steuer tritt in unterschiedlichen Namen auf – je nach Region und Zweck. Häufige Bezeichnungen sind:
- Bettensteuer (z. B. in Köln oder Mainz)
- City Tax oder Tourismusabgabe (z. B. in Berlin, Hamburg, München)
- Kulturförderabgabe (z. B. in Bonn oder Trier)
- Kurtaxe (klassisch in Kur- und Erholungsorten wie Bad Reichenhall oder auf Sylt)
Obwohl die Begriffe unterschiedlich klingen, handelt es sich inhaltlich oft um ähnliche Abgaben – nämlich eine zusätzliche Zahlung pro Übernachtung und pro Person.
Wie hoch ist die Übernachtungssteuer – und wie wird sie berechnet?
Hier beginnt es spannend zu werden – denn es gibt keine bundesweit einheitliche Regelung. Jede Stadt oder Gemeinde kann Höhe, Form und Bedingungen der Übernachtungssteuer selbst festlegen. Daher unterscheiden sich die Modalitäten teils deutlich.
Im Wesentlichen gibt es zwei Modelle der Berechnung:
1. Prozentsatz vom Übernachtungspreis
Hier richtet sich die Steuer nach dem Preis Ihrer Unterkunft. Typischerweise liegt der Satz zwischen 3 % und 7 % des Netto-Übernachtungspreises.
Beispiele:
- Berlin: 5 % des Netto-Übernachtungspreises
- Köln: 5 % Bettensteuer
- Dresden: 6 % (seit 2023 auch auf Geschäftsreisen erhoben)
2. Fester Betrag pro Nacht und Person
Besonders in Kurorten wird meist ein fixer Betrag verlangt – unabhängig vom Unterkunftspreis.
Beispiele:
- Ostseeinsel Rügen: etwa 2,00–3,50 € pro Nacht (je nach Ort und Saison)
- Bad Wörishofen (Allgäu): 2,70 € pro erwachsener Person und Nacht
- Freiburg im Breisgau: 5 % auf den Übernachtungspreis, aber mit Mindestbetrag
Je nach Reisedauer, Personenanzahl und Unterkunftspreis kann also ganz schön was zusammenkommen.
Wer muss die Steuer zahlen – und wer ist befreit?
Im Grundsatz gilt: Alle, die privat reisen, zahlen.
Das umfasst zum Beispiel:
- Urlaubsgäste
- Städtereisende
- Besucher von Konzerten, Sportveranstaltungen oder Familienfeiern
- Wochenend-Ausflügler
Aber wie so oft gibt es auch hier Ausnahmen – und die hängen von der Art der Reise und von der Personengruppe ab.
Geschäftsreisende
Lange Zeit waren Geschäftsreisende von der Steuer ausgenommen. In vielen Städten ist das nach wie vor so – jedoch nicht überall.
Wichtig: Die Steuerbefreiung muss belegt werden, meist durch
- eine formlose Arbeitgeberbestätigung,
- eine schriftliche Eigenerklärung oder
- einen Hinweis auf der Hotelrechnung (z. B. „beruflich veranlasste Übernachtung“).
Achtung: Einige Städte wie Dresden oder Bremen erheben mittlerweile die Steuer auch auf geschäftlich bedingte Übernachtungen. Prüfen Sie also am besten vorab die Regelung am Zielort.
Weitere Befreiungen (je nach Ort unterschiedlich)
- Kinder und Jugendliche, oft unter 14 oder 18 Jahren
- Schwerbehinderte mit bestimmten Merkzeichen
- Begleitpersonen von Behinderten
- Studierende (mancherorts, z. B. bei Praktika)
- Teilnehmende an Klassenfahrten oder Jugendfreizeiten
- Dauermieter, z. B. Monteure, die mehrere Monate in einer Unterkunft wohnen
Wo gilt die Übernachtungssteuer?
Inzwischen erheben mehr als 450 Städte und Gemeinden in Deutschland eine Übernachtungssteuer – Tendenz steigend. Besonders Großstädte und touristische Regionen sind dabei. Einige Beispiele:
- Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt, Leipzig, Dresden
- Heidelberg, Trier, Bonn, Regensburg
- Nordsee- und Ostseeinseln, Alpenregionen, Schwarzwald-Orte, Kurorte in Bayern und Hessen
Auch im europäischen Ausland gibt es vergleichbare Regelungen – oft unter dem Namen „Tourist Tax“:
- Italien: z. B. in Rom, Florenz, Venedig (1–5 € pro Nacht)
- Spanien: z. B. auf Mallorca (bis zu 4 €/Nacht in Luxushotels)
- Österreich: z. B. in Salzburg oder Wien (etwa 1,50–2 €)
- Frankreich: z. B. in Paris oder an der Côte d’Azur (nach Hotelkategorie gestaffelt)
Wie zahlt man die Übernachtungssteuer?
In den meisten Fällen ist das völlig unkompliziert:
- Die Steuer wird vom Hotel oder Gastgeber erhoben.
- Sie erscheint als separater Posten auf der Rechnung.
- Sie wird beim Check-out bar oder mit Karte bezahlt.
- Bei Online-Buchungen über Portale wie Booking.com oder Airbnb kann sie auch vorab mit berechnet oder vor Ort fällig sein – je nach Unterkunft und Plattform.
Tipp: Falls Sie als Geschäftsreisende von der Steuer befreit sind, sollten Sie das beim Einchecken mitteilen und eventuell ein entsprechendes Formular bereithalten. Hotels haben solche Vordrucke oft schon vorbereitet.
Warum gibt es Kritik an der Übernachtungssteuer?
Trotz der eigentlich gut gemeinten Idee ist die Übernachtungssteuer nicht unumstritten. Kritiker bemängeln vor allem:
- Zusätzliche Bürokratie für Beherbergungsbetriebe
- Unklarheit und Intransparenz bei den Regeln
- Unfaire Belastung für Vielreisende und Familien
- Widersprüchliche Regelungen je nach Stadt – auch innerhalb eines Bundeslandes
- Und: Der tatsächliche Verwendungszweck der Einnahmen ist oft unklar
Zudem fragen sich manche Gäste: Warum zahle ich in Berlin eine Steuer für denselben Hotelaufenthalt, den ich in Hannover steuerfrei bekommen hätte?
Fazit: Kleine Abgabe, große Wirkung – wenn man sie nicht kennt
Die Übernachtungssteuer ist kein riesiger Kostenfaktor – aber sie kann unangenehm überraschen, wenn man sie nicht auf dem Schirm hat. Besonders bei längeren Reisen, mit mehreren Personen oder häufigen Kurztrips summieren sich die Beträge.
Deshalb unser Tipp:
Informieren Sie sich vor der Reise kurz über die örtlichen Regelungen – besonders, wenn Sie beruflich unterwegs sind oder mit Kindern reisen. So bleiben am Ende keine Fragezeichen auf der Rechnung – und Sie können Ihre Reise entspannt genießen.
Häufig gestellte Fragen
Die Übernachtungssteuer ist eine kommunale Abgabe, die von Gästen für Übernachtungen in Hotels, Pensionen oder anderen Unterkünften erhoben wird. Sie wird zusätzlich zum regulären Zimmerpreis verlangt.
Städte und Gemeinden finanzieren damit touristische Angebote, Infrastruktur, Veranstaltungen und Reinigungsdienste, die auch von Gästen genutzt werden.
In der Regel alle privat reisenden Gäste. Dazu zählen Urlaubsreisende, Städtereisende oder Teilnehmer an Veranstaltungen, die nicht beruflich veranlasst sind.
Die Höhe variiert je nach Stadt oder Gemeinde. Meist beträgt sie entweder einen festen Betrag pro Nacht oder einen Prozentsatz (z. B. 5 %) vom Übernachtungspreis.
Oft ja, aber nicht überall. In vielen Städten müssen sie einen Nachweis über den beruflichen Anlass der Reise vorlegen, um von der Steuer befreit zu werden.
In vielen deutschen Städten, Kurorten und touristischen Regionen. Es gibt keine bundesweit einheitliche Regelung – jede Kommune entscheidet selbst.
Die Steuer wird in der Regel beim Check-out im Hotel oder bei der Buchung fällig und auf der Rechnung separat ausgewiesen.
Ja. Je nach Ort sind häufig Kinder, Schülergruppen, Schwerbehinderte, Studierende oder Langzeitgäste von der Steuer ausgenommen.
Ja, sofern die jeweilige Stadt die Steuer für alle Beherbergungsformen vorsieht. Auch private Anbieter sind oft verpflichtet, die Steuer einzuziehen.
In der Regel nicht. Die Unterkunft erhebt die Steuer automatisch und leitet sie an die Stadt weiter. Gäste müssen nur bei Befreiungen entsprechende Nachweise vorlegen.
Bildquellen:
- Übernachtungssteuer: DALL·E

Hinterlasse jetzt einen Kommentar